Chartervertrag

im Seerecht als 1. Vollcharter (Ganzcharter) die vertragliche Übernahme eines ganzen Schiffs mit Kapitän und Mannschaft; 2. Teilcharter die Übernahme eines verhältnismäßigen Teils eines Schiffs; 3. Raumcharter die Übernahme eines bestimmten Raums in einem Schiff. – Entsprechend im Luftverkehr. Gegensatz: Stückgutfrachtvertrag .

Auch: Raumfrachtvertrag, ; Frachtcharter