Darlehen
gegenseitiger Vertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat und der Darlehensnehmer dafür die Zahlung von Zinsen und die Rückerstattung schuldet (§§ 488 – 490 BGB). Sonderregelungen gelten für das Sachdarlehen und das Verbraucherdarlehen. Beim eher seltenen Sachdarlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, ein etwa vereinbartes Darlehensentgelt zu zahlen und bei Fälligkeit Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 Abs. 1 BGB). Beim Verbraucherdarlehen sichern Sonderregeln den Verbraucherschutz. Sie sehen bei Verträgen die Schriftform vor, ferner bestimmte Mindestangaben (Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätze, Kosten, effektiven Jahreszins). Nach Abschluss des Vertrags steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu. – Ähnlich in Österreich (§§ 983 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 312 ff. OR).
Auch: Darlehn