Dienstbarkeiten

im bürgerlichen Recht Gruppe von dinglichen Rechten an einem fremden Grundstück, und zwar Grunddienstbarkeiten (Prädialservituten) , die das Benutzungsrecht des Eigentümers zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks einschränken, und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten) , die dieses Recht zugunsten einer bestimmten Person einschränken, sowie der Nießbrauch (§§ 1018 – 1093 BGB). – Das österreichische Recht kennt Grund-, persönliche, unregelmäßige und Scheindienstbarkeiten (§§ 472 ff. ABGB). – Im schweizerischen Recht sind die Grunddienstbarkeiten in Art. 730 ff. ZGB geregelt.

Auch: Servituten