doppelte Haushaltsführung
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers, die darin begründet liegen, dass er an einem anderen Ort wohnt und arbeitet als dort, wo er einen eigenen Hausstand unterhält. Im Einkommensteuerrecht gelten die Mehraufwendungen, die etwa durch Kosten für Familienheimfahrten, Verpflegung und zusätzlicher Unterkunft entstehen, als steuermindernde Werbungskosten , wenn die doppelte Haushaltsführung mit ausschließlich beruflicher Notwendigkeit begründet werden kann.