E. v.
Abkürzung für Eingang vorbehalten , Klausel bei der Entgegennahme von Wechseln und Schecks, die besagt, dass erst nach ordnungsgemäßer Einlösung des Wertpapiers die Schuld getilgt bzw. ein Guthaben entstanden ist.
Abkürzung für Eingang vorbehalten , Klausel bei der Entgegennahme von Wechseln und Schecks, die besagt, dass erst nach ordnungsgemäßer Einlösung des Wertpapiers die Schuld getilgt bzw. ein Guthaben entstanden ist.