Ehescheidung

Ehescheidung: Auswahl Ehescheidungen in ausgewählten Ländern Land 1960 1970 1980 1990 2000 Belgien 4 589 6 403 14 457 20 330 27 018 Dänemark 6 682 9 524 13 593 13 731 14 394 Deutschland 73 418 103 927 141 016 154 786 194 408 Estland 2 544 4 379 6 127 5 785 4 230 Frankreich 30 200 38 949 81 143 105 813 116 800 Griechenland 2 463 3 492 6 684 6 037 9 500 Italien – 17 134 11 844 27 682 35 027 Lettland 5 080 10 867 12 650 10 783 6 134 Litauen 2 364 6 918 11 038 12 747 10 882 Luxemburg 153 217 528 760 1 030 Niederlande 5 672 10 317 25 735 28 419 34 227 Österreich 8 011 10 356 13 327 16 282 19 552 Portugal 749 509 5 843 9 216 19 241 Russland 184 398 396 589 580 720 559 918 627 500 Schweden 8 958 12 943 19 887 19 357 21 502 Schweiz 4 656 6 405 10 910 13 183 10 511 Spanien – – 9 482 23 191 36 072 Tschechische Republik 12 970 21 516 27 218 32 055 29 704 im staatlichen Eherecht die Auflösung einer vollgültig zustande gekommenen Ehe; nur durch gerichtliches Urteil möglich. Scheidungsgrund ist im geltenden deutschen Recht nicht mehr eine schuldhafte Eheverfehlung, sondern das Scheitern (Zerrüttung) der Ehe, gleich aus welchem Grund. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die Zerrüttung wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten 3 Jahre (Schweiz: 4 Jahre) getrennt leben oder wenn sie 1 Jahr (Österreich 6 Monate) getrennt leben und beide die Scheidung begehren. Im Falle einer besonders schweren Härte für einen Ehegatten oder ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder der Ehegatten soll die Ehe nicht geschieden werden (§ 1568 BGB). Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen, er kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen früheren Namen wieder annehmen.

Ein Ehegatte, der nach Ehescheidung für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB), z. B. solange von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Alters oder Krankheit eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann oder er eine wegen der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Berufsausbildung oder -fortbildung mit der Erwartung erfolgreichen Abschlusses alsbald aufnimmt. Unterhalt muss auch dann geleistet werden, wenn dessen Versagung grob unbillig wäre. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Kein Unterhalt wird gewährt, wenn das grob unbillig wäre (z. B. bei kurzer Ehedauer, Vergehen oder Verbrechen gegen den Ehegatten). Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten geht dem eines neuen Ehegatten in der Regel vor. Der Unterhaltsanspruch endet mit der Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten. Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich und im Falle der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall), ein Zugewinnausgleich statt (Ausgleich der während der Ehe entstandenen Versorgungsansprüche und Vermögenswerte). – Österreich: Die geschiedenen Ehegatten behalten den bisherigen Familiennamen. Derjenige, der bei der Eheschließung den Namen seines Ehegatten angenommen hat, kann seinen früheren Familiennamen annehmen. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und aus den Erträgnissen einer von ihm den Umständen nach zu erwartenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt zu gewähren. Kommt es bei der Ehescheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zum Ausspruch, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, so bleibt der bei aufrechterhaltener Ehe bestehende Unterhaltsanspruch des beklagten Gatten voll erhalten. Im Falle einer Ehescheidung ohne Schuldausspruch hat der Gatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen nach Billigkeit Unterhalt zu gewähren. – Schweiz: Die Ehegatten können seit 1998 bei einvernehmlichem Scheidungsbegehren einen gemeinsamen Antrag und eine Nebenfolgenvereinbarung bei Gericht einreichen. Nach Prüfung, ob die Ehe zerrüttet ist, kann nach zweimonatiger Bedenkzeit die Ehescheidung ausgesprochen werden. Eine Verschuldungsprüfung findet nicht statt. Die Scheidungsfolgen können auch durch das Gericht beurteilt werden. Der einzelne Ehegatte kann die Ehescheidung nach vier Jahren Trennung oder bei Unzumutbarkeit oder aus schwer wiegenden Gründen verlangen.

Auch: Scheidung