Eheschließung

Eheschließung: Auswahl Eheschließungen in ausgewählten Ländern Land 1870/71 1900 1920/21 1950/51 1980 2000 Australien – 28 47 77 113 113 Belgien 38 58 107 71 66 45 Dänemark 13 18 – 39 26 39 Deutsches Reich 314 476 895 – – – Deutschland – – – 750 497 420 Frankreich 224 299 623 331 334 304 Griechenland 9 – 28 58 62 62 Italien 193 233 509 – 323 280 Österreich 41 48 86 65 42 39 Russland – – – – 1465 897 Schweden 27 32 42 60 38 40 Schweiz – 26 35 37 36 40 USA – – 1274 1667 2390 2328 Angaben in 1000 nach dem deutschen Eherecht kommt die Eheschließung dadurch zustande, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Trauzeugen und das Aufgebot sind seit 1998 nicht mehr erforderlich. Fähig zur Ehe (ehefähig) ist nur, wer ehemündig , nicht geschäftsunfähig und (bei beschränkter Geschäftsfähigkeit) im Besitz der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ist. So genannte trennende Eheverbote ( Ehehindernisse ), bei deren Vorliegen die betreffende Ehe im Wege der Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werden kann, bestehen für Eheschließungen zwischen Blutsverwandten, zwischen Geschwistern (auch Halbgeschwistern), sowie vor Beendigung einer früheren Ehe (Bigamie). Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. 5. 1998 wurden Ehen zwischen Schwiegervater/Schwiegermutter und Schwiegertochter/Schwiegersohn ermöglicht. Von den Eheverboten der Schwägerschaft und (bei Adoptivkindern) der Verwandtschaft in der Seitenlinie konnte schon vorher Befreiung erteilt werden. So genannte aufschiebende Eheverbote , die die Gültigkeit der Ehe nicht berühren, aber gleichwohl vom Standesbeamten zu beachten sind, bestehen etwa bei Eheschließung mit einem Ausländer bis zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (Befreiung möglich). Das Eheverbot der Wartezeit, das Frauen untersagte, vor Ablauf von 302 Tagen nach einer Scheidung wieder zu heiraten, wurde 1998 ersatzlos gestrichen.

In Österreich ist die Eheschließung ähnlich wie in Deutschland geregelt.

In der Schweiz ist die Eheschließung in Art. 90ff. ZGB geregelt. Eheverbote bestehen bei Blutsverwandtschaft in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, ferner zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Adoptivkindern und Adoptiveltern und ihren jeweiligen Ehegatten.