Eidesfähigkeit
die Fähigkeit, vor Gericht eidlich vernommen zu werden. Voraussetzung der Eidesfähigkeit ist die Eidesmündigkeit (in Deutschland mit Vollendung des 16., in Österreich des 14. Lebensjahrs; im Zivilprozessrecht der meisten Schweizer Kantone wie in Deutschland); die Eidesfähigkeit fehlt bei mangelnder intellektueller Fähigkeit zur Einsicht in das Wesen des Eides.