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Eigenheim

ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist (§ 9 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes). Der Bau von Eigenheimen wird nach Maßgabe des Wohnungsbaugesetzes gefördert.

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