Eingriffsregelung

nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. 7. 2009 vorgesehene Möglichkeit, vermeidbare Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen in Natur und Landschaft zu unterbinden und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen.