Einigungsstellen

nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 25. 9. 2001 bei Bedarf zu bildende Schiedsstellen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat.