Lexikon

Einkommensteuer

Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen (Einkommen juristischer Personen unterliegt der Körperschaftsteuer). Durch Freigrenzen, Freibeträge und andere Abzugsmöglichkeiten sowie durch die Progression des Tarifs soll die Einkommensteuer den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen Rechnung tragen, ihn entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranziehen und zugleich umverteilend wirken. Außerdem dient die Einkommensteuer durch diverse spezielle Steuervergünstigungen in Form von Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen, steuerfreien Rücklagen u. Ä. wachstumspolitischen, strukturpolitischen, energiepolitischen u. ä. Zielen.
Der Einkommensteuer unterliegen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 8. 10. 2009 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte aus 1. Land- und Forstwirtschaft, 2. Gewerbebetrieb, 3. selbstständiger Arbeit, 4. nicht selbstständiger Arbeit, 5. Kapitalvermögen, 6. Vermietung und Verpachtung und 7. sonstige Einkünfte wie Renten, Spekulationsgewinne usw.
Durch die Steuerreform von 1958 wurde ein einheitlicher Steuertarif eingeführt. Es folgte eine dreistufige Steuerreform von 19861990. Durch das Jahressteuergesetz von 1996 wurden die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Erhöhung des Steuerfreibetrages sowie ferner ein neuer Steuertarif eingeführt, der 1999 geringfügig verändert wurde. Mit der Steuerreform 2000/2003 wurde der Grundfreibetrag in drei Stufen erhöht: 2001 auf 14 000 DM (2002: 7235 Euro), 2003 auf 7426 Euro und 2004 auf 7664 Euro. Gleichzeitig wurde der Höchststeuersatz abgesenkt von 53% auf 48,5% 2001, 45% 2004, 42% 2005. Neben weiteren Entlastungen wurde außerdem 2001 der Köperschaftsteuersatz auf einheitlich 25% gesenkt. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für private zu versteuernde Einkommen über 250 000 Euro (zusammenveranlagte Eheleute 500 000 Euro) der Spitzensteuersatz um 3 Prozentpunkte auf 45% erhöht (sog. Reichensteuer). 2009 wurde der Grundfreibetrag durch das Konjunkturprogramm II der Bundesregierung in einem ersten Schritt auf 7834 Euro (2010: 8004 Euro) erhöht. Der nach dem Grundfreibetrag einsetzende Eingangssteuersatz sinkt von bisher 15% auf seit 2009 14%.
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen gemäß der Steuererklärung des Steuerpflichtigen veranlagt und durch Steuerbescheid festgesetzt. Ehegatten können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung (Splitting) wählen. Die Einkommensteuer wird entweder durch vierteljährliche Vorauszahlungen entsprechend der letzten vorherigen Veranlagung entrichtet, oder aber sie wird bei der Quelle (Quellenabzugsverfahren) erfasst wie die Lohnsteuer beim Arbeitgeber, die Kapitalertragsteuer beim Schuldner (Unternehmer). Das Einkommensteueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt.
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