Einrede
das gesamte Gegenvorbringen des Beklagten zur Entkräftung der vom Kläger aus seinen Tatsachenbehauptungen abgeleiteten Rechtsfolgen. Einreden des Zivilprozesses können auch das Fehlen von Prozessvoraussetzungen und die Nichtentstehung (z. B. wegen Formmangels) oder das Erlöschen (z. B. wegen Zahlung der Schuld) des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts betreffen (rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einreden) ; in diesen Fällen spricht man im bürgerlichen Recht von Einwendungen.