Einverleibung
die grundbuchmäßige Eintragung, die ohne zusätzliche Rechtfertigung Erwerb, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschen dinglicher Rechte (z. B. Dienstbarkeit, Eigentum, Pfandrecht) bewirkt.
die grundbuchmäßige Eintragung, die ohne zusätzliche Rechtfertigung Erwerb, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschen dinglicher Rechte (z. B. Dienstbarkeit, Eigentum, Pfandrecht) bewirkt.