Erbbaurecht

veräußerliches und vererbliches dingliches Recht des Erbbauberechtigten , auf oder unter der Oberfläche des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Das Erbbaurecht muss in das Grundbuch eingetragen werden. Das Erbbaurecht ist in der VO über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919 in der Fassung vom 18. 7. 1930 geregelt. – Dem Erbbaurecht entspricht in Österreich und der Schweiz das Baurecht.