Erbschein

nachlassgerichtliches Zeugnis über ein Erbrecht , bei einem Miterben auch über die Größe des Erbteils; wird auf Antrag des Erben zur Beweiserleichterung ausgestellt. – In der Schweiz ähnlich die Bescheinigung über das Erbrecht nach Art. 559 ZGB. – Das österreichische Recht kennt den Begriff des Erbscheins nicht.