Erfüllung
Leistung des geschuldeten Gegenstands (z. B. Zahlung). Durch die Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis; ebenso, wenn der Gläubiger eine andere Leistung als Erfüllung annimmt (sog. Annahme oder Leistung an Erfüllungs Statt ) (§§ 362 ff. BGB). Ähnlich in Österreich (§§ 1412 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 68 ff. OR).