Ergänzungszuweisung
Zuweisungen des Bundes aus seinem Umsatzsteueranteil an finanzschwache Länder nach Artikel 107 GG und dem Gesetz über Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern festgesetzt.
Zuweisungen des Bundes aus seinem Umsatzsteueranteil an finanzschwache Länder nach Artikel 107 GG und dem Gesetz über Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern festgesetzt.