Erschleichung
durch Erregung eines Irrtums, in dem die Frau den Beischlaf für ehelich hält; früher nach § 179 StGB strafbar.
Auch: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs
durch Erregung eines Irrtums, in dem die Frau den Beischlaf für ehelich hält; früher nach § 179 StGB strafbar.
Auch: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs