Fikti ọ n
die gesetzliche Weisung, einen Sachverhalt so anzusehen, als ob ein bestimmter anderer Sachverhalt vorläge; so gilt nach §1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt war.
die gesetzliche Weisung, einen Sachverhalt so anzusehen, als ob ein bestimmter anderer Sachverhalt vorläge; so gilt nach §1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt war.