Fin ạ nzhoheit

Teil der allgemeinen Staatshoheit; das Recht des Staates, sein Finanzwesen (einschließlich der Besteuerung) selbständig und unabhängig von anderen öffentlichen Gewalten zu ordnen. Der Staat zwingt die Staatsbürger aufgrund seiner Finanzhoheit zur Leistung von Zwangsabgaben (Steuern, Beiträge).

Auch: Finanzgewalt