F ị xgeschäft

ein Rechtsgeschäft, bei dem die genaue Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist zur Pflicht gemacht ist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). – In Österreich wird das Fixgeschäft behandelt in § 376 HGB in Verbindung mit § 919 ABGB. – In der Schweiz sind Regelungen zum Fixgeschäft in Art. 102 Abs. 2, 108 Ziff. 3 und für Kaufleute in Art. 190 OR getroffen.