Fragerecht
im deutschen Zivilprozessrecht das Recht (und die Pflicht) des Gerichts, an die Parteien zur Klärung des Sachverhalts Fragen zu richten (§139 ZPO). – Ähnliche Regelung in den Zivilprozessordnungen der meisten schweizerischen Kantone. – Im österreichischen Prozessrecht gibt es auch ein Fragerecht der Parteien bzw. des Angeklagten.