Friedenspflicht
Begriff des Arbeitsrechts: die Verpflichtung, Kampfmaßnahmen zu unterlassen. Jeder Tarifvertrag enthält nach herrschender Rechtsauffassung eine relative Friedenspflicht , d. h. das Verbot von Kampfmaßnahmen zum Zweck der Änderung der tariflichen Regelungen für die Dauer dieses Tarifvertrags. Die Friedenspflicht kann zu einer absoluten Friedenspflicht ausgedehnt werden.