Lexikon

Garantie

bürgerliches Recht
Garantievertrag; Garantieversprechen
allgemein die vertragliche Übernahme bestimmter Gefahren oder Risiken eines Dritten; mit Inkrafttreten des Schuldmodernisierungsgesetzes 2002 gesetzliche Regelung in §§ 276 Abs. 1, 443, 444 BGB. Im Kaufrecht ist hiernach eine Garantie eine Vereinbarung, in der der Verkäufer (oder ein Dritter) die Gewähr dafür übernimmt, dass die Kaufsache eine bestimmte Eigenschaft aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Die unselbständige Garantie ist die bloße Erweiterung der gesetzlichen Mängelhaftung durch eine Garantiefrist, in der für bestimmte Mängel gehaftet wird, die noch nach Gefahrübergang auftreten. Bei der selbständigen Garantie steht der Garantiegeber verschuldensunabhängig für einen Erfolg ein, der über die bloße Mangelfreiheit hinausgeht, z. B. durch die Übernahme möglicherweise durch Zufall eintretender künftiger Schäden. Ansprüche aus der Garantie bestehen neben Ansprüchen aus Mängelhaftung (§ 433 BGB); auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er eine Garantie übernommen hat (§ 444 BGB).
Hörner, Nashorn
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