Gefahrzeichen

in § 40 StVO aufgeführte Verkehrszeichen , die die Teilnehmer am Straßenverkehr mahnen, sich auf die angekündigten Gefahren einzurichten; insbesondere vor Kreuzungen, Kurven, Baustellen, starkem Gefälle, unebener Fahrbahn, Schleuder-, Seitenwind- und Steinschlaggefahr.