geheimer Vorbehalt

im bürgerlichen Recht die nicht erkennbare Absicht, das in einer Willenserklärung Erklärte in Wirklichkeit nicht zu wollen; nach §116 BGB (im Gegensatz zur Scherzerklärung ) ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Willenserklärung.

Auch: Reservatio mentalis, ; Mentalreservation, ; geistiger Vorbehalt