Gehorsamsverweigerung
Straftatbestand des Wehrstrafrechts (§ 20 WStG): das über den bloßen Ungehorsam hinausgehende Nichtbefolgen eines Befehls durch Auflehnen in Wort oder Tat oder durch Beharren auf dem Ungehorsam trotz Wiederholung des Befehls.
Straftatbestand des Wehrstrafrechts (§ 20 WStG): das über den bloßen Ungehorsam hinausgehende Nichtbefolgen eines Befehls durch Auflehnen in Wort oder Tat oder durch Beharren auf dem Ungehorsam trotz Wiederholung des Befehls.