Gehorsamsverweigerung

Straftatbestand des Wehrstrafrechts (§ 20 WStG): das über den bloßen Ungehorsam hinausgehende Nichtbefolgen eines Befehls durch Auflehnen in Wort oder Tat oder durch Beharren auf dem Ungehorsam trotz Wiederholung des Befehls.