Gemeingebrauch

die Befugnis, öffentliche Sachen, besonders öffentliche Wege (einschließlich Straßen und Plätze), ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gemäß zu benutzen. Entsprechend ihrer besonderen räumlichen Lage steht den Anliegern öffentlicher Wege ein gesteigerter Gemeingebrauch (z. B. Aus- und Einfahrt, Verladen) zu.