Gemeinheitsteilung
nach dem preußischen Gesetz von 1821 die Aufteilung der in gemeinschaftlicher Nutzung und in gemeinsamem Eigentum stehenden ländlichen Grundstücke, soweit keine dinglichen Nutzungsrechte einzelner Gemeindemitglieder damit verbunden waren. Im Allgemeinen wurde die Gemeinheitsteilung in Deutschland in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschlossen.