Gemeinschaftsaufgaben
1969 verfassungsrechtlich verankerte Bereiche öffentl. Aufgaben, bei denen Bund u. Länder nach Art. 91 a GG u. den entspr. Ausführungsgesetzen in gemeinsamen Planungsausschüssen bei einer mittelfristigen Rahmenplanung zusammenwirken u. sich mit festen Schlüsseln an der Finanzierung beteiligen: 1. Ausbau u. Neubau von Hochschulen (Bund 50 v. H., Länder 50 v. H.), 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (50 v. H./50 v. H.), 3. Verbesserung der Agrarstruktur (60 v. H./40. v. H.) u. des Küstenschutzes (70 v. H./30 v. H.). Ferner Aufgabenbereiche, für die nach Art. 91 b GG eine Zusammenarbeit bei Planung u. Finanzierung zwischen Bund u. Ländern in Verwaltungsvereinbarungen geregelt ist: Bund-Länder-Abkommen über die Bildungsplanung von 1970 (Finanzierungsanteil des Bundes 50 v. H.), Rahmenvereinbarung über die Forschungsförderung von 1975 (Finanzierungsanteil des Bundes zwischen 50 u. 90 v. H.). Auch Finanzhilfen .