G

Gerichtsbarkeit

Wahrig

Ge|richts|bar|keit 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Befugnis zur Rechtsprechung ● höhere ~ Gerichtsbarkeit einer Berufungsinstanz; niedere ~ Gerichtsbarkeit der unteren Instanzen; die ~ ausüben

Quelle: Wahrig Wissenschaftslexikon

← Alle Begriffe mit „G“Zum Lexikon →