Geschäftsbesorgung
jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im Interesse eines anderen, z. B. die Tätigkeit des Rechtsanwalts, des Gutsverwalters. Auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, kommen wesentliche Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung (§§ 675 ff. BGB).