Geschäftsführung

im Gesellschaftsrecht die Befugnis, im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern das Unternehmen zu leiten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen sind in der Regel auch berechtigt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Bei Vereinen, Aktiengesellschaften und Genossenschaften obliegt die Geschäftsführung dem Vorstand, bei der GmbH dem oder den Geschäftsführer(n) , bei Personalgesellschaften den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern .