Geschäftsgeheimnis

Tatsachen, die im Interesse eines Geschäfts oder Betriebs geheim zu halten sind. Der Verrat solcher Geheimnisse durch einen Arbeitnehmer zum Zweck des Wettbewerbs oder aus Eigennutz oder in Schädigungsabsicht ist nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar. – Ebenso in Österreich durch das Gesetz von 1923 gegen unlauteren Wettbewerb (§§ 11 – 13). – Entsprechend auch in der Schweiz durch Art. 162 sowie Art. 273 StGB geregelt.

Auch: Betriebsgeheimnis