Geschäftsgrundlage
die wesentlichen Umstände, von deren Vorhandensein und Bleiben die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage , d. h. bei einer besonders einschneidenden Änderung der Verhältnisse, kann für den Schuldner die Vertragserfüllung ausnahmsweise unzumutbar werden, so dass eine Änderung seiner Verpflichtung oder ihr Wegfall eintreten kann.