Geschäftsstelle
Einrichtung bei jedem Gericht u. jeder Staatsanwaltschaft, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundenbeamten besetzt wird (§ 153 GVG). Der G. obliegen die nichtrichterlichen Gechäfte eines Gerichts.
Einrichtung bei jedem Gericht u. jeder Staatsanwaltschaft, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundenbeamten besetzt wird (§ 153 GVG). Der G. obliegen die nichtrichterlichen Gechäfte eines Gerichts.