Geschmacksmuster
neue und eigentümliche Gestaltungen für gewerbliche Erzeugnisse, die nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11. 1. 1876 in der Fassung vom 12. 3. 2004 durch Niederlegung eines Exemplars oder einer Abbildung zur Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Musterregister angemeldet sind. Die Anmeldung und Niederlegung begründet für den Urheber des Geschmacksmusters für bis zu höchstens 25 Jahren das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster nachzubilden. Ähnliche Vorschriften auch in Österreich und der Schweiz sowie auf europäischer Ebene.