Gesellschaft

1. verschiedene Personenvereinigungen des Privatrechts ( Gesellschaftsrecht ); 2. Typus der Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes zusammengeschlossen sind (Gesellschaft im weiteren Sinne) ; Gegensatz: Gemeinschaft ; 3. Untertypus von 2) mit bestimmter Verfassung ( Gesellschaft im engeren Sinne ), Gegensatz: Verein . Gesellschaften in diesem Sinn sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie regelmäßig OHG, KG und stille Gesellschaft ; Vereine dagegen sind AG, GmbH, KGaA und die eingetragene Genossenschaft. In Österreich ist die gemeinrechtliche Gesellschaft in den §§ 1175 ff. ABGB geregelt. – In der Schweiz sind für alle Gesellschaften und handelsrechtlichen Vereinigungen Vorschriften des Obligationen-Rechts (5. Teil des ZGB) maßgebend.