gesetzliche Rücklage
in der Bilanz auf der Passivseite gesondert ausgewiesener Teil des Eigenkapitals , dem aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestimmte Beträge zugewiesen werden müssen. Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr verwendet werden.