Gestellung
zollrechtliche Verpflichtung des Importeurs, die importierten zollpflichtigen Güter sofort und in unverändertem Zustand der zuständigen Zollstelle zur Feststellung der Zollbelastung vorzuführen.
zollrechtliche Verpflichtung des Importeurs, die importierten zollpflichtigen Güter sofort und in unverändertem Zustand der zuständigen Zollstelle zur Feststellung der Zollbelastung vorzuführen.