Gewissensfreiheit

das Recht, ohne Behinderung dem persönlichen Gewissen entsprechend zu handeln. Die Gewissensfreiheit ist garantiert in Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, in Deutschland vor allem in Art. 4 GG. Gewissensfreiheit ist nicht trennbar vom verantwortlichen freien Tun, von dem die Rechtsordnung ausgeht und an das vor allem das Strafrecht seine Schuldfeststellung knüpft.

In Österreich im Art. 14 des Staatsgrundgesetzes von 1867 geregelt. – Auch in der Schweiz besteht gemäß Art. 15 der Bundesverfassung seit langer Zeit Gewissensfreiheit.