Gläubiger
derjenige, der kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung des Schuldners fordern kann (§ 241 BGB). – Österreich: § 813 ABGB. – Auch das schweizerische Zivilrecht verwendet den Begriff Gläubiger.
derjenige, der kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung des Schuldners fordern kann (§ 241 BGB). – Österreich: § 813 ABGB. – Auch das schweizerische Zivilrecht verwendet den Begriff Gläubiger.