Lexikon

Gleichberechtigung

die Gleichheit der Rechtsstellung von Mann und Frau, als Grundrecht garantierte Gewährleistung des Staates.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Gleichberechtigung gewährleistet durch Art. 3 GG und weitgehend verwirklicht durch das am 1. 7. 1958 in Kraft getretene „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts“ (Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. 6. 1957. In
Österreich
ist die Gleichberechtigung durch Art. 7 Bundes-Verfassungs-Gesetz 1920 und durch Art. 6 des Staatsvertrags von 1955 gewährleistet. In der
Schweiz
wurde die Gleichberechtigung 1981 durch Art. 8, 9 Bundesverfassung verfassungsmäßig gesichert.
Der weitgehend abgeschlossenen gesetzlichen Verankerung der Gleichberechtigung steht ein deutliches Missverhältnis bei der praktischen Ausübung dieser Rechte entgegen. Auch die moderne Industriegesellschaft ist noch weitgehend eine Männergesellschaft. Frauen sind von den Machtpositionen in fast allen Bereichen der Gesellschaft und des Staates ausgeschlossen. Vorwiegend von Frauen ausgeführte Arbeiten werden häufig geringer entlohnt. Frauen sind von der Arbeitslosigkeit erheblich stärker betroffen.
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