Grenze
wer ein Grenzzeichen in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt oder fälschlich setzt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. ( Grenzverrückung ; § 274 Ziff. 2 StGB).
wer ein Grenzzeichen in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt oder fälschlich setzt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. ( Grenzverrückung ; § 274 Ziff. 2 StGB).