Gründung
die Errichtung eines Unternehmens. Bei der Bargründung werden alle Einlagen der Eigentümer in Geld, bei der Sachgründung oder Illationsgründung ganz oder zum Teil in Sachgegenständen (z. B. Grundstücken) geleistet. – Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist strengen Vorschriften (§§ 23 – 53 AktG) unterworfen: Zunächst wird von den (mindestens fünf) Gründern die Satzung festgestellt; sie muss u. a. wenigstens Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals sowie Nennbeträge und Gattung der Aktien enthalten. Übernehmen die Gründer sämtliche Aktien, so liegt eine Einheitsgründung (Simultangründung) vor; andernfalls wird ein Teil der Aktien – meist durch Vermittlung von Kreditinstituten – zur Zeichnung aufgelegt (Stufen- oder Sukzessivgründung).