Grunddienstbarkeit

die Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (z. B. in Form des Wege- oder Weiderechts) oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z. B. Bebauungs- und Gewerbebeschränkungen) (§§ 1018 ff. BGB). – In Österreich sind die Grunddienstbarkeiten in §§ 473 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 730 ff. ZGB geregelt.