Grundrechte

die Rechte des Einzelnen gegenüber Inhabern öffentlich-rechtlicher Macht, wie sie meist durch die Verfassung verbürgt sind; als allgemeine, überpositive, naturrechtliche, existenzielle Rechte ( Menschenrechte ) aufgefasst. Grundrechte sind Freiheitsrechte , politische Rechte , Rechte auf Gleichheit und soziale Grundrechte auf Leistungen des Staates (z. B. auf Arbeit, Bildung, Wohnung, Erholung und soziale Fürsorge). Nach dem GG binden die in Art. 1 – 17, 33, 38, 101, 103 und 104 festgelegten Grundrechte und grundrechtsartigen Rechte alle Staatsorgane unmittelbar. Die Grundrechte des GG können nur z. T. (z. B. Freiheit der Person und der Berufsausübung, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Postgeheimnis, Freizügigkeit) und nur durch allgemeines Gesetz eingeschränkt werden, ihre unmittelbare Wirkung niemals (legal) beseitigt werden. – In Österreich sind die Grundrechte gewährleistet im Bundes-Verfassungsgesetz . Bestimmungen über die Menschenrechte sind auch im Staatsvertrag vom 15. 5. 1955 enthalten (Art. 6). – Auch in der Schweiz haben die meisten Grundrechte Verfassungsrang; sie sind u. a. in Art. 8, 9, 37, 39, 15, 72 der Bundesverfassung gewährleistet.