Hafen
natürlicher und/oder künstlicher Schutz- und Anlegeplatz für Schiffe. Zu unterscheiden sind u. a. See-, Fluss-, Binnen - und Kanalhäfen je nach Lage der Anlegestelle.
Es gibt Handels- (Einfuhr-, Ausfuhr-, Umschlag-), Fischerei-, Fähr-, Seezeichen-, Boots- und Nothäfen , ferner Bauhäfen bei Werften sowie Kriegshäfen. Man unterscheidet offene Häfen ohne und Dock-Häfen mit Zufahrtsbeschränkung je nach Tide (Flut, Ebbe) und solche mit Schleusen an der Einfahrt. An den Kais (Quais), Bollwerken oder Dückdalben der Hafenbecken machen die Schiffe mit Lotsen- und Schlepperhilfe fest zum Laden und Löschen direkt per Bordkran oder -ladebaum oder mit Hafenmitteln ( Container-Terminal , Kaikran , Leichter ).
Zwischenstaatliche und landeseigene Gesetzgebung regeln die Hafenbenutzung. Staatliche und kommunale Behörden kontrollieren die Schiffsabfertigung nach gesundheitspolizeilichen, politischen und sonstigen Vorschriften und erheben dafür Hafengebühren , nicht zuletzt auch für Lotsen-, Schlepper-, Kai- und Kranbenutzung; Liegegelder, Hafenarztkosten u. a. erhöhen das Abgabenkonto. Die im Freihafengebiet für den internationalen Durchgangsverkehr umgeschlagenen Güter und Waren werden zollfrei gehandhabt; alle übrigen werden von den Hafenzollbehörden erfasst.