H

handlungsfähig

Wahrig

hand|lungs|fä|hig 〈Adj.〉 Ggs handlungsunfähig 1 〈allg.〉 fähig zu handeln, tätig zu werden, etwas zu unternehmen 2 〈Rechtsw.〉 fähig, Rechte u. Pflichten durch eigene Handlungen zu erwerben od. wahrzunehmen

Quelle: Wahrig Wissenschaftslexikon

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